AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)                                                                                                                                      

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Stand: 18.12.2008

1. ALLGEMEINES
1.1 Diese AGB gelten bei der Beauftragung von Ivydesign | DI (FH) VERENA LANG (im folgenden ID genannt) als mit vereinbart und sind integrierender Bestandteil der jeweiligen Vereinbarung zwischen ID und ihren Kunden. AGB von Vertragspartnern gelten nur insoweit, als sie mit den AGB von ID nicht in Widerspruch stehen. Mit der Vereinbarung der Zusammenarbeit erkennt der Vertragspartner diese AGB an. Den Bestimmungen dieser AGB allenfalls entgegenstehende Vereinbarungen in älteren AGB sind nicht mehr anwendbar.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn ID in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, die ID gegenüber sämtlichen Vertragspartnern in den Bereichen Produktdesign, Grafikdesign und Webdesign sowie als Studio (inklusive Fremdvergabe) erbringt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen ID ausdrücklich zustimmt.

2. ANGEBOTE
Angebote von ID sind freibleibend und verpflichten ID nicht zur Leistungserbringung. Aufträge sind für die Vertragspartner innerhalb einer Frist von zwei Wochen verbindlich. Die Annahme des Auftrags durch ID erfolgt aber erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (z.B. per E-Mail) oder tatsächliche Leistungserbringung durch ID innerhalb der angemessenen Annahmefrist von zwei Wochen. Die für die jeweilige Leistungserbringung gültigen Offerte von ID sind integrierender Bestandteil des Vertrags mit Vertragspartnern. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen jeweils der Schriftform.

3. VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
3.1 Jeder ID erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von ID. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von ID. Der Vertragspartner ist für Recherchen selber verantwortlich.
3.2 Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ID. Bis zur vollständigen Bezahlung räumt ID keine Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen ein. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten bzw. Werke von ID unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung (z.B. per E-Mail) von ID weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, Veränderung, Weitergabe oder andersartige vereinbarungswidrige Nutzung - auch von Teilen - ist unzulässig. ID räumt dem Vertragspartner – mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung – ausschließlich die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlichen Nutzungsrechte bzw. Verwertungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das nicht ausschließliche Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) erteilt. Eine Übertragung von ausschließlichen bzw. weitergehenden Nutzungsrechten (Werknutzungsrecht) an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung (z.B. per E-Mail).
3.3 ID räumt dem Vertragspartner Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen ausschließlich für Österreich und ausschließlich für die Dauer des Bestehens einer Geschäftsbeziehung zwischen ID und dem Vertragspartner, höchstens jedoch für den Zeitraum von zwei Jahren, ein. Jede Verletzung des Urheberrechts bzw. der daraus erfließenden Nutzungsrechte von ID berechtigt diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach den Honorar- und Kalkulations-Richtlinien Design Austria für Design-Leistungen üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen (Duplum). Weitergehende Ansprüche von ID (z.B. Anspruch auf Schadenersatz , Unterlassung und Beseitigung) bleiben davon unberührt.
3.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die Ausarbeitung auf den Vertragspartner über.
3.5 Eine Namensnennung ist mit dem Vertragspartner im Vorhinein schriftlich abzustimmen (z.B. per E-Mail). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ID, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach den Honorar- und Kalkulations-Richtlinien Design Austria für Design-Leistungen übliche Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.6 Vorschläge des Vertragspartners bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Urheberschaft von ID und die Höhe der Vergütung. Sie begründen insbesondere keine wie immer geartete Mit- bzw. Teilurheberrechte.
3.7 Hat ID dem Vertragspartner Daten, Dateien oder Modelle zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (z.B. per E-Mail) von ID geändert werden.
3.8 Für die Nutzung der von ID im Rahmen eines Vertrags erbrachten Leistungen steht ID auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Dieser Anspruch besteht für den Fall der weiteren Nutzung der von ID erbrachten konzeptionellen oder gestalterischen Leistungen.
3.9 ID ist berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Teile daraus und die einzelnen Werkstücke nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei dies durch Zeitablauf, oder Kündigung seitens ID oder des Vertragspartners, zurückzuverlangen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt, Leistungen von ID zu verwenden. Die Originale sind der ID nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Vertragspartner die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.10 Die Versendung sämtlicher Werkstücke und Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Vertragspartners.

4. LEISTUNGEN, ZUSATZLEISTUNGEN, VERGÜTUNG UND ANZAHLUNG
4.1 Zusatzleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand berechnet.
4.2 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Design-Entwurf und Design-Ausarbeitung), sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage der Honorar- [[[[[[&]]]]]] Kalkulations-Richtlinien Design Austria für Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen (z.B. per E-Mail) getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich (z.B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Die Preise von ID richten sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den gültigen Anboten, verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sind mit dem Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Erbringung der Leistungen durch ID.
4.4 Sollten bis zum Tag der Leistungserbringung Verteuerungen in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei den Rohmaterialien, Betriebsstoffen, Arbeitslöhnen usw. eintreten, steht ID das Recht zu, die Preise entsprechend zu erhöhen, falls nicht schriftlich Fixpreise (z.B. per E-Mail) vereinbart wurden. ID wird den Vertragspartner über allfällige Erhöhungen der Preise, wenn diese die veranschlagten Preise voraussichtlich um 20% übersteigen, rechtzeitig informieren.
4.5 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Druck, spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Vertragspartner zu erstatten, und werden von ID gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird ID vor Erbringung solcher Zusatzleistungen dem Vertragspartner ein Anbot über die Kosten solcher Zusatzleistungen übermitteln. ID behält sich das Recht vor, Zusatzleistungen erst nach schriftlicher Bestätigung der Übernahme der Kosten durch den Vertragspartner zu erbringen.
4.6 Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ID der Aufrechnung schriftlich (z.B. per E-Mail) zugestimmt hat. Tritt der Vertragspartner von der Vereinbarung zurück, ohne dass ID Leistungen mangelhaft erbracht hat oder am Rücktritt ein Verschulden trifft, so hat ID Anspruch auf das vereinbarte Entgelt in voller Höhe.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist ID berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch diese, die durch das Einschreiten von Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten entstehen, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Außerdem ist ID bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach erfolgloser schriftlicher Mahnung berechtigt, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Falle hat der Vertragspartner die bereits von ID erbrachten Leistungen und die ID entstandenen Kosten zu vergüten.
4.8 ID ist berechtigt, Aufträge nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der gemäß dem jeweiligen Anbot zu erwartenden Fakturensumme auszuführen. Sollte der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung von ID die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringen, ist ID berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Vertragspartner die bereits von ID erbrachten Leistungen und die ID entstandenen Kosten zu vergüten.
4.9 Für von ID durchgeführte Produktionsüberwachung gilt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ein Honorar in Höhe von 5% der Produktionskosten, mindestens jedoch die Vergütung für vier Arbeitsstunden zu je EUR 75,--, als vereinbart.
4.10 Das geringste angemessene Entgelt für Leistungen, die ID erbringt, richtet sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (z.B. per E-Mail), nach den Honorar- [[[[[[&]]]]]] Kalkulations-Richtlinien Design Austria für Produkt-Design, Grafik-Design und Web-Design in der jeweils geltenden Fassung.

5. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung zur Zahlung fällig. Sollte der Vertragspartner einlangend innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung von ID den verlangten Teilbetrag der Vergütung nicht bezahlen, ist ID berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ID ist bis zum Einlangen am Konto von ID nicht verpflichtet, Leistungen für den Vertragspartner zu erbringen. Dennoch von ID erbrachte Leistungen oder ID entstandene Kosten sind vom Vertragspartner auch im Fall des Rücktritts vom Vertrag durch ID zu vergüten.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 5.3 Bei Zahlungsverzug kann ID Verzugszinsen in Höhe gesetzliche Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. PRÄSENTATIONEN
6.1 Die Teilnahme von ID an Präsentationen ist für den Vertragspartner grundsätzlich entgeltlich. Eine allfällige Unentgeltlichkeit für die Teilnahme von ID an Präsentationen ist zwischen den Vertragspartnern schriftlich (z.B. per E-Mail) zu vereinbaren.
6.2 Für die Teilnahme an Präsentationen gebührt ID ein angemessenes Entgelt, welches jedenfalls den Personal- und Sachaufwand von ID sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen zu decken hat. Über die Höhe des angemessenen Entgelts werden ID und der Vertragspartner jeweils eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung (z.B. per E-Mail) schließen.
6.3 Das vereinbarte, angemessene Entgelt steht ID auch dann zu, wenn ID nach erfolgter Präsentation keinen Auftrag erhält (Abschlagshonorar). Sollte ID nach Teilnahme an der Präsentation einen Auftrag erhalten, werden ID und der Vertragspartner im Einzelfall vereinbaren, ob das für die Teilnahme an der Präsentation vereinbarte, angemessene Entgelt aufgrund der Erteilung eines Auftrags durch den Vertragspartner entfallen kann.
6.4 Von ID bei Präsentationen übergebene Unterlagen bzw. Werke (insbesondere Konzepte, Layouts, Scribbles, Vorentwürfe, Dias und Negative sowie schriftlich festgehaltene Ideen oder Anregungen) bleiben jedenfalls im Eigentum von ID. Der Kunde erhält keine wie immer gearteten Nutzungsrechte an diesen Unterlagen bzw. Werken. Der Vertragspartner hat übergebene Präsentationsunterlagen selbst im Fall der Auftragserteilung an ID unverzüglich an ID zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Präsentationsunterlagen selbst zu verwerten oder zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, wenn ID nicht ausdrücklich schriftlich die Zustimmung dazu erteilt. Sollte der Vertragspartner diesen Vereinbarungen zuwider handeln, so hat er an ID eine Vertragsstrafe von zumindest EUR 4.000,-zu bezahlen. Die Geltendmachung von über diesen Betrag hinausgehenden (Schadenersatz-) Forderungen durch ID ist nicht ausgeschlossen.
6.5 Durch die Bezahlung des vereinbarten, angemessenen Entgelts für die Teilnahme von ID an der Präsentation (Abschlagshonorar) räumt ID dem Vertragspartner keinerlei Werknutzungsbewilligung und keinerlei Werknutzungsrechte ein. Sollte der Vertragspartner ID nach erfolgter Präsentation an ID keinen Auftrag erteilen, ist ID berechtigt, die für die Präsentation verwendeten Konzepte und Ideen – in welcher Form auch immer – künftig weiter zu nutzen.

7. GRAFIK, DRUCK, WEB- ODER PRODUKTDESIGN UND SONSTIGE UMSETZUNGEN
7.1 ID garantiert nicht, dass die vom Vertragspartner übergebenen Daten zur Erfüllung des konkreten Grafik, Druck, Web- oder Produktdesign und sonstigen Umsetzungen ausreichen. ID wird vom Vertragspartner übergebene Daten oder Vorlagen für Grafik, Druck, Web- oder Produktdesign und sonstige Umsetzungsaufträge über Aufforderung auf ihre Tauglichkeit für die Erfüllung des konkreten Auftrags überprüfen oder überprüfen lassen. ID wird dem Vertragspartner binnen zwei Wochen ab Übergabe und Aufforderung zur Überprüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten oder Vorlagen für die Erfüllung des Grafik-, Druck-, Web- oder Produktdesign und sonstige Umsetzungsauftrags ausreichen. ID kann den Vertragspartner verpflichten, dass er die von ID bearbeiteten Daten oder Vorlagen für Grafik, Druck, Web- oder Produktdesign und sonstige Umsetzungsaufträge vor dem nächsten Produktionsschritt (z.B. Druckauftrag) kontrolliert und freigibt. Unterlässt der Vertragspartner die Kontrolle, so schließt ID sämtliche Haftungen wegen einer allfällig mangelhaften Qualität des Endprodukts aus.
7.2 ID sichert keine über den konkreten Grafik-, Druck- oder sonstigen Umsetzungsauftrag hinausgehende Qualität zu. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass ID die vereinbarte Qualität nur dann erbringen kann, wenn der Vertragspartner ID über sämtliche Druckkomponenten (z.B. Papiersorte, Druckverfahren, Gradationskurve u.ä.) oder für die sonstige Umsetzung wesentlicher Umstände informiert hat. Der Vertragspartner sichert zu, ID über Änderungen der Druckkomponenten (insbesondere Änderungen bei der Druckmaschine) oder von Umständen der sonstigen Umsetzung unverzüglich zu informieren.
7.3 ID behält sich vor, Grafik-, Druck, Produktdesign- oder sonstige Umsetzungsaufträge an Subunternehmer weiterzugeben, wobei ID für von Subauftragnehmern erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen nur für ein allfälliges Auswahlverschulden haftet. 7.4 ID übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für vom Vertragspartner übergebene digitalisierte oder nicht digitalisierte Daten. Insbesondere haftet ID dem Vertragspartner nicht dafür, dass die vom Vertragspartner übergebenen Daten frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind. ID haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei ID oder allfälligen Subauftragnehmern.

8. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
8.1 ID wird sämtliche Lieferungen oder Dienstleistungen (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Farbausdrucke und Konzepte) dem Vertragspartner zur Genehmigung übermitteln. Der Vertragspartner von ID ist verpflichtet, von ID oder der von ID beauftragten Subunternehmer übermittelte Unterlagen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und ID bei Zeitschriftenproduktionen umgehend (innerhalb von zwei Stunden), sonst binnen drei Tagen schriftlich allfällige Reklamationen oder Änderungswünsche bekannt zu geben. Erhält ID bei Zeitschriftenproduktionen umgehend (innerhalb von zwei Stunden), sonst innerhalb von drei Tagen keine anderslautende Mitteilung, gelten die übermittelten Unterlagen als vom Vertragspartner freigegeben. Die Geltendmachung der Gewährleistungs- und oder Schadenersatzansprüche bei Verletzung der Rügepflicht ist ausgeschlossen.
8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungen von ID oder die Leistungen der von ID beauftragten Subunternehmer auf deren rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. ID behält sich vor, vom Vertragspartner eine schriftliche Freigabebestätigung zu verlangen.
8.3 ID wird den Vertragspartner auf für ID erkennbare rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schwierigkeiten hinweisen. ID ist jedoch nicht verpflichtet, Überprüfungen auf eigene Kosten von dritter Seite durchführen zu lassen. Sollte der Vertragspartner eine rechtliche Überprüfung wünschen, so hat er die Kosten dafür zu übernehmen.
8.4 Der Vertragspartner hält ID für sämtliche von ihm genehmigten Produkte und Dienstleistungen schad- und klaglos und übernimmt auch die Kosten einer allfällig erforderlichen rechtsfreundlichen Vertretung von ID.
8.5 Die Haftung von ID gegenüber dem Vertragspartner für vom Vertragspartner freigegebene Produkte ist ausgeschlossen, wenn ID den Vertragspartner auf für ID erkennbare rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schwierigkeiten hingewiesen hat. Wenn ID den Vertragspartner, obwohl dies ID zumutbar gewesen wäre, auf für ID erkennbare rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schwierigkeiten nicht hingewiesen hat, ist die Haftung von ID mit der Höhe des Honorars von ID für den konkreten Auftrag, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 4.000,- - beschränkt.
8.6 Teilt der Vertragspartner ID innerhalb einer Frist von drei Tagen, bei Zeitschriftenproduktionen innerhalb von zwei Stunden, schriftlich allfällige Reklamationen oder Änderungswünsche mit, so steht das Recht zur Verbesserung binnen einer Frist von zumindest 14 Tagen zu. ID kann dem Vertragspartner auch eine andere Ersatzleistung anbieten. Der Vertragspartner kann nur dann die Verminderung des Entgelts verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ein Versuch von ID, den Mangel zu beheben, nach angemessener Fristsetzung des Vertragspartners fehlgeschlagen ist oder die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist.
8.7 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von ID sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ID vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vertragspartner hat jedoch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner bzw. auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Vertragspartner ist in jedem Fall ausgeschlossen. Vertragspartner von ID sind jedoch erst nach Einräumung einer Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung von zumindest 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn binnen dieser Frist ein Versuch von ID den Mangel zu beheben erfolglos geblieben ist. Allfällige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für die zugrunde liegende Lieferung bzw. Leistung als Entgelt vereinbart war. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatzansprüche mit einem Betrag von EUR 5.000,-- beschränkt. 8.8 ID haftet nicht für zeitliche Verzögerungen und Terminüberschreitungen, deren Ursprung in der Sphäre des Vertragspartners liegt. 8.9 Für die vom Vertragspartner zur Bearbeitung übergebenen Daten und/oder Unterlagen übernimmt ID keine Haftung. ID ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner selbst oder von dazu beauftragten Dritten übergebene Materialien und Daten zu prüfen. ID haftet nicht für die Richtigkeit solcher übermittelter Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. 8.10 Dem Auftrag zugrundeliegende Vorlagen sind nicht verbindlich. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die von ID oder von ID beauftragten Dritten erstellten Endprodukte Farbabweichungen aufweisen können. ID wird auf Wunsch des Vertragspartners gegen Kostenersatz verbindliche Vorlagen erstellen lassen. Wird vom Vertragspartner kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt oder soll dies von ID gegen Kostenersatz nicht durchgeführt werden, so schließt ID jede Haftung für die Richtigkeit der Ausbelichtung, des Drucks oder jeglicher sonstiger Umsetzung aus. Dies gilt, auch wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben des Vertragspartners unvollständig oder unrichtig sind.

9. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, PRODUKT-EXEMPLARE, ABBILDUNGEN UND EIGENWERBUNG
9.1 Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp ID vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch ID erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist ID berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Vertragspartner ID fünf unbeschädigte Produktexemplare, sowie mindestens eine professionelle Abbildung (in Print-, Dia- oder Datenform) unentgeltlich. ID ist berechtigt, diese Muster, Abbildungen und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig werden für den Vertragspartner hinzuweisen.
9.4 ID ist berechtigt, auf sämtlichen Produkten angemessen auf die Kreativleistungen von ID hinzuweisen. Im Bereich des Webdesigns ist ID berechtigt, den Hinweis auf die Kreativleistung als Hyperlink zu gestalten. Dem Vertragspartner steht dafür kein Entgeltanspruch zu.

10. BEENDIGUNG
10.1 Die Vertragspartner können die Zusammenarbeit jederzeit ohne die Angabe von Gründen einvernehmlich und schriftlich (z.B. per E-Mail) mit sofortiger Wirkung beenden.
10.2 Jeder Vertragspartner hat unabhängig vom anderen Vertragspartner das Recht, die Zusammenarbeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten und Wirkung zum Quartalsende schriftlich (z.B. per E-Mail) ohne die Angabe von Gründen zu kündigen.

11. SONSTIGES
11.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das jeweilige für Graz sachlich zuständige Gericht. Es gilt materielles österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Graz. Die Geltung der Verweisungsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon ungültig sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.